In den Erwägungen führte sie im Wesentlichen an, A. habe in seinem nachträglichen Baubewilligungsgesuch den Nachweis nicht erbracht, dass die Anlage notwendig sei. Er hätte die nötigen Schritte für die Regelung der Fahrrechte selbst in Gang setzen müssen, um nachzuweisen, dass die alternative Zufahrt über die Alp W. nicht in Betracht komme. Er habe es indessen vorgezogen, den Bau des Wegs vorzunehmen, ohne sich ernsthaft um Alternativen zu kümmern. Zudem sei A. nach seinen eigenen Angaben in der Vergangenheit mehrmals über die Alp W. zur Alp Z. gefahren. Das Orthofoto auf dem Geoportal aus dem Jahr 2013