5. Das Bau- und Umweltdepartement lehnte mit Gesamtentscheid vom 6. August 2018 das nachträgliche Gesuch für den Fahrweg auf der orografisch rechten Seite des Bachs Y. ab und wies die Baukommission Inneres Land an, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu prüfen. Gemäss Besprechung vom 21. Dezember 2017 würde der Eigentümer der Privatstrasse zur Alp W. das Fahrrecht gegen eine angemessene finanzielle Beteiligung einräumen. Der ohne Bewilligung realisierte Fahrweg sei daher für die Bewirtschaftung der Alp Z. im Sinne von Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV nicht notwendig.