Entsprechend kann auch nicht von einem krankhaften Vorzustand des OSG des Beschwerdeführers vor dem Unfall ausgegangen werden, welcher im Übrigen von diesem auch bestritten wird, zumal dieser vor dem Ereignis vom 22. August 2017 keine Probleme mit dem linken OSG gehabt habe, womit die Argumentation der Beschwerdegegnerin, der status quo sine bei einer OSG-Distorsion sei längst erreicht worden, nicht stichhaltig ist.