Hinzu kommt, dass Dr. med. E. keine unabhängige Expertise aufgrund einer umfassenden Untersuchung des Beschwerdeführers, sondern lediglich eine Stellungnahme aufgrund der von der Beschwerdegegnerin unterbreiteten Unterlagen abgab. Der Beschwerdegegnerin gelang somit der Nachweis mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht, dass das Impingement des OSG beim Beschwerdeführer vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei.