2.2. Der Beurteilung des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. E., kann nicht entnommen werden, dass die Diagnose vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. So gab er nicht an, welche Hinweise für eine Abnützung oder gar Krankheit sprechen, was er wohl sicher angeführt hätte, wenn im MRI Anzeichen dafür zu entnehmen gewesen wären. Hinzu kommt, dass Dr. med. E. keine unabhängige Expertise aufgrund einer umfassenden Untersuchung des Beschwerdeführers, sondern lediglich eine Stellungnahme aufgrund der von der Beschwerdegegnerin unterbreiteten Unterlagen abgab.