Dieser habe die Beschwerden am linken Fuss schlüssig als nicht unfallkausal beurteilt. Ausserdem sei es beweisrechtlich nicht zulässig, allein aus der zeitlichen Abfolge auf die Kausalität zu schliessen, in dem Sinne, dass eine gesundheitliche Schädigung schon deshalb als durch einen Unfall verursacht gälte, weil sie nach diesem aufgetreten sei. Dem Einsprecher gelinge es weder ein Unfallereignis noch das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Fussbeschwerden und dem angeschuldigten Ereignis vom 22. August 2017 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Der Einspre-