4. Innert erstreckter Frist teilte der Rechtsvertreter von A. der B. AG mit, dass an der Einsprache festgehalten werde und stellte den Antrag, die Verfügung der B. AG vom 12. März 2019 sei aufzuheben, die B. AG habe das Ereignis vom 22. August 2017 als Unfall anzuerkennen und dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen auszurichten. 5. Die B. AG wies die Einsprache von A. mit Entscheid vom 20. Juni 2019 ab.