2. Die B. AG lehnte mit Verfügung vom 12. März 2019 einen Anspruch auf Versicherungsleistungen ab dem 13. September 2017 ab, da der Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beschwerden und dem Unfall nicht mehr nachgewiesen sei. 3. Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter von A. am 4. April 2019 vorsorglich Einsprache, mit dem Antrag, dass die Verfügung der B. AG vom 12. März 2019 aufzuheben sei und die B. AG dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen auszurichten habe.