Eine solche Fortsetzung setzt ein separates Verfahren voraus, in dem sich die Interessierten gegen die Fortsetzung des Wegs durch das benachbarte Quartier zur Wehr setzen könnten. Der strittige Plan allein lässt einen solchen Weg nicht zu. Mit dem Quartierplan wird lediglich gesichert, dass der vom Rekurrenten beanstandete Fusswegabschnitt dereinst als Zubringer zu einem allfälligen neuen Wanderweg von der Strasse E zum Restaurant F zur Verfügung steht. Entgegen der Argumentation des Rekurrenten besteht an der Sicherung von Flächen für den vom Richtplan verlangten Fussweg zweifellos ein öffentliches Interesse. (…)