3.4. Der Rekurrent argumentiert, es sei ein Wanderweg durch sein Quartier geplant, der stark frequentiert würde, weshalb die Siedlung im Quartier sich schützen müsse. Das Argument ist nicht stichhaltig. Der Fusswegabschnitt, den der Rekurrent streichen möchte, führt nördlich bis an den Bach B heran. Eine Überbrückung des Bachs und die Fortsetzung des Wegs südlich des Bachs sind im angefochtenen Quartierplan nicht vorgesehen. Eine solche Fortsetzung setzt ein separates Verfahren voraus, in dem sich die Interessierten gegen die Fortsetzung des Wegs durch das benachbarte Quartier zur Wehr setzen könnten.