Der benötigte Boden ist abzuparzellieren». Diese Reglementsbestimmung erfährt durch den angefochtenen Quartierplan insofern eine Änderung, als der Boden des Fusswegabschnitts, den der Rekurrenten aus dem Quartierplan streichen möchte, nicht mehr abparzelliert werden muss, sondern nurmehr entsprechende Dienstbarkeiten bis 2023 im Grundbuch einzutragen sind. Dass der Bezirksrat den Fussweg beibehält, entspricht daher zweifellos der Richtplanvorgabe. Einen Teil des Fusswegs nun aus dem Quartierplan zu streichen, wie der Rekurrent fordert, würde den Vorgaben des behördenverbindlichen Richtplans widersprechen.