Bereits im bestehenden Quartierplan A vom 7. November 2006 sind öffentliche Fusswege in Form von Richtungspunkten enthalten. Das Wegstück, dessen Streichung der Rekurrent verlangt, war bereits im Quartierplan A 2006 an der ungefähr gleichen Stelle wie heute durch Richtungspunkte gekennzeichnet. Im Quartierplanreglement zum Quartierplan A 2006 wurde dazu festgehalten (Art. 15): «Zwischen den im Quartierplan bezeichneten Richtungspunkten sind nach Möglichkeit treppenfreie Fusswege von 1.5m Breite zu erstellen und dauernd für den Gemeingebrauch offen zu halten. Der benötigte Boden ist abzuparzellieren».