Richtplan, Objektblatt Nr. V.1 «Strategien zum Verkehr», Beschluss Nr. 6 und Abstimmungsanweisungen). Nach dem Objektblatt Nr. V.7a «Fussverkehr» des Richtplans (Beschluss 4; siehe weiter Richtplan, Teilanpassung Verkehr, Bericht zu den Grundlagen, Ziff. 3.2) ist innerhalb des Siedlungsgebiets beim Fusswegnetz eine Maschenweite von 100m die Zielgrösse.