3.3. Nach Art. 50 Abs. 1 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG, GS 700.00) können die Bezirke die Erschliessung von Quartieren mit Quartierplänen ordnen. Fusswege bilden einen Teil der Erschliessungseinrichtungen. Nach dem Richtplan ist der Fuss- und Veloverkehr als eigenständige Mobilitätsform und in Kombination mit dem öffentlichen Verkehr als gleichberechtigte dritte Säule des Personenverkehrs zu behandeln. Die Behörden haben ihr Handeln im Bereich der Planung darauf auszurichten (Kantonaler 18 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang