2.6 Zusammengefasst ist festzustellen, dass dahingestellt bleiben kann, ob die am Gebäude tatsächlich angebrachte Aussenisolierung mit der ursprünglichen Baubewilligung erteilt worden ist. Für die Beurteilung der Rechtmässigkeit einer Baute ist nach der Erstellung der vor Ort vorhandene Grenzabstand massgebend, nicht der im Bauplan eingezeichnete. Im seinerzeitigen Bauplan ist ein Grenzabstand von 4m eingezeichnet. Tatsächlich ist der Grenzabstand aber geringer. Der Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die bestehende Aussenisolierung bereits bewilligt wurde, ist damit abzuweisen. (…)