88 Abs. 1 des Baugesetzes vom 29. April 2012, BauG, GS 700.000). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwirkt der Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Interesse der Rechtssicherheit nach 30 Jahren, sofern der Kanton keine kürzeren Verwirkungsfristen vorsieht (BGE 136 II 359, E. 7). Der Kanton Appenzell I.Rh. hat keine kürzeren Fristen vorgesehen. Im vorliegenden Fall wurde die Baubewilligung 2007 erteilt. Seither sind rund 13 Jahre vergangen. Die Baubewilligungsbehörde kann damit die Wiederherstellung noch während der nächsten rund 17 Jahre verlangen.