Folgt man ihrer Darstellung, wären konsequenterweise sämtliche Bauteile eines bewilligten Bauvorhabens als formell rechtmässig einzustufen, auch wenn sie bei der Realisierung des Bauvorhabens in Abweichung von der Baubewilligung erstellt wurden. Bei Verletzungen einer Baubewilligung hat die Baubewilligungsbehörde eine Frist für das Einreichen eines nachträglichen Baugesuchs anzusetzen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen, sofern das Gesuch nicht eingereicht oder das eingereichte nicht bewilligt wird (Art. 88 Abs. 1 des Baugesetzes vom 29. April 2012, BauG, GS 700.000).