2.1 Im Hauptbegehren beantragen die Rekurrenten, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die bestehende Aussenisolation bereits bewilligt wurde (Rechtsbegehren Ziff. I. 1). Sie machen geltend, die Aussenisolierung sei mit der Baubewilligung für das Gebäude vom 4. Oktober 2007 bewilligt worden. Der Aufbau der Kelleraussenwand sei in den Baubewilligungsunterlagen enthalten gewesen und bewilligt worden. Der Geometer habe weiter bestätigt, dass das Schnurgerüst im Abstand von 4.03cm aufgestellt wurde. Schliesslich sei bei der Bauabnahme die Aussenisolation nicht bemängelt worden.