Für die Weiterbearbeitung des dadurch wieder geöffneten Einspracheverfahrens bedeutet dies, dass die Baukommission vom Baugesuchsteller genauere Angaben über den Betrieb, die geplanten Dienstleistungen und Angebote sowie die Öffnungszeiten einzuverlangen hat. Anhand dieses Betriebskonzepts sollte sich dann beurteilen lassen, ob ein quartierbezogener und nicht störender Betrieb zu erwarten ist oder nicht. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 801 vom 1. September 2020 15 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang