Solange unbestimmt ist, wann das vorgesehene Eventlokal geöffnet sein darf und welche Dienstleistungen zu erwarten sind, kann es nicht als nicht störender Gewerbebetrieb eingestuft werden. Es fehlt damit an den Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung. Der Rekurs gegen den abweisenden Einspracheentscheid ist daher gutzuheissen.