6.3. Allerdings berechtigt nicht jedes noch so geringe Bedürfnis der Bevölkerung an einem Gewerbe zur Annahme einer genügenden funktionalen Bindung zur Wohnzone. Es reicht also nicht aus, dass irgendjemand aus dem Quartier für irgendeine Veranstaltung irgendwann einen Raum mit Küche, Sitzplätzen und Parkgelegenheiten benötigen könnte. Ein funktionaler Zusammenhang zwischen Eventlokal und Wohnzone lässt sich nicht allein mit dem Argument schaffen, das Eventlokal stehe auch den Bewohnerinnen und Bewohnern der Zone offen, wie das der Rekursgegner sinngemäss behaupten lässt (Rekursvernehmlassung, Rz 5).