Arztpraxen und Coiffeursalons werden in der Wohnzone ebenfalls als zulässig betrachtet, obwohl sie auch einer auswärtigen Kundschaft offenstehen (GVP 2000 Nr. 74, E. 5). Das heutige Planungsverständnis verlangt keine klare Trennung der Zonenfunktionen, sondern ist auf eine gewisse Durchmischung gerichtet. Zur Wohnqualität kann beitragen, dass den Ansässigen und quartierbezogenen Vereinigungen ein Begegnungsort offensteht. Gastwirtschaften können daher zu den in Wohnzonen zulässigen Gewerbebetrieben gehören (BR 1984, 77).