Wäre der Begriff der funktionalen Bindung zur Wohnzone derart eng auszulegen, müssten konsequenterweise kaufmännische Betriebe in einer Wohnzone ausgeschlossen sein, zumal auch kleinere Bürobetriebe häufig nicht dem täglichen Bedarf der Bevölkerung dienen und nicht in einem direkten funktionalen Sachzusammenhang zur Wohnzone stehen (LGVE 2009 II Nr. 14, E. 2 d, Urteil des Bundesgerichts 1A.15/2004, 1P.61/2004 vom 13. Juli 2004, E. 3.2). Arztpraxen und Coiffeursalons werden in der Wohnzone ebenfalls als zulässig betrachtet, obwohl sie auch einer auswärtigen Kundschaft offenstehen (GVP 2000 Nr. 74, E. 5).