Der funktionale Bezug zwischen Wohnzone und der gewerblichen Nutzung ist zwar nicht nur zu bejahen, wenn das Gewerbe ausschliesslich der Versorgung der Wohnbevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs dient. Wäre der Begriff der funktionalen Bindung zur Wohnzone derart eng auszulegen, müssten konsequenterweise kaufmännische Betriebe in einer Wohnzone ausgeschlossen sein, zumal auch kleinere Bürobetriebe häufig nicht dem täglichen Bedarf der Bevölkerung dienen und nicht in einem direkten funktionalen Sachzusammenhang zur Wohnzone stehen (LGVE 2009 II Nr. 14, E. 2 d, Urteil des Bundesgerichts 1A.15/2004, 1P.61/2004 vom 13. Juli 2004, E. 3.2).