6. Nutzung auch durch Quartierbewohnerinnen und -bewohner 6.1. Der Rekursgegner liess sinngemäss behaupten, das Eventlokal stehe auch den Bewohnerinnen und Bewohnern der Zone offen (Rekursvernehmlassung, Rz 5). Er 14 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang scheint daraus eine funktionale Bindung zwischen der Wohnzone und dem Eventlokal ableiten zu wollen.