Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob für das Eventlokal eine Baubewilligung erteilt werden darf. Es ist zu prüfen, ob die von der Rekurrentin gegen die Erteilung vorgetragenen Argumente zu einer Verweigerung der Bewilligung führen müssen. Zu diesen Voraussetzungen gehört die Zonenkonformität, die bei einem Gastwirtschaftsbetrieb in der Wohnzone auch von den Öffnungszeiten abhängt. Im vorliegenden Fall kann daher nicht unabhängig von Öffnungszeiten über die Zonenkonformität entschieden werden. Nachdem der Entscheid die Öffnungszeiten nicht festlegt, ist der Einspracheentscheid aufzuheben. (…)