Noch viel weniger legte sie die Tage und die Tageszeiten fest, während denen das Eventlokal geöffnet haben darf. Da die Einsprache abgewiesen wurde, könnte die Vorinstanz dem Rekursgegner nun eine Baubewilligung erteilen, die ihm erlauben würde, seine Räumlichkeiten den Plänen entsprechend umzubauen und darin alle unter Eventlokal subsumierbaren Dienstleistungen zu erbringen, und zwar - da ja keine zeitlichen Rahmenbedingungen gesetzt werden - grundsätzlich zu allen Tages- und Nachtzeiten. Erst eine gastgewerbliche Bewilligung könnte zu Einschränkungen führen.