Sie hat einzig zum Ausdruck gebracht, dass sie es als nicht störenden Gewerbebetrieb betrachtet, sofern seine «Öffnungszeiten gegenüber den üblichen in Wohn- und Gewerbezonen oder in Kernzonen gelegenen Gastgewerbebetrieben auf die Hälfte eingeschränkt werden». Sie machte aber keine Aussagen darüber, welche Öffnungszeiten bei Gastgewerbebetrieben in Wohn- und Gewerbezonen oder in Kernzonen sie als üblich ansieht. Noch viel weniger legte sie die Tage und die Tageszeiten fest, während denen das Eventlokal geöffnet haben darf.