Wann das Eventlokal nach Erteilung der Bau- und Umnutzungsbewilligung geöffnet haben könnte, wird mit einer im Rechtsmittelverfahren abgegebenen Behauptung nicht festgelegt. Die Vorinstanz legte im strittigen Entscheid nicht fest, wann das Eventlokal geöffnet haben darf. Sie hat einzig zum Ausdruck gebracht, dass sie es als nicht störenden Gewerbebetrieb betrachtet, sofern seine «Öffnungszeiten gegenüber den üblichen in Wohn- und Gewerbezonen oder in Kernzonen gelegenen Gastgewerbebetrieben auf die Hälfte eingeschränkt werden».