5.2. Die Rekurrentin kritisierte denn auch zutreffend, dass auch bei einer Halbierung der vom Gastgewerbegesetz erlaubten Öffnungszeiten ein Betrieb möglich wäre, der täglich bis zur Polizeistunde geöffnet hätte (Rekurs, Rz 3). Ein in der Nacht regelmässig geöffneter Gastgewerbebetrieb ist zweifellos mit Störungen verbunden, die über das hinausgehen, was normalerweise mit dem Wohnen verbunden ist. Ein solcher Betrieb kann damit nicht mehr als nicht störendes Gewerbe eingestuft werden. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als nach den Bauplänen zusätzlich zu zwei bestehenden sechs neue Autoabstellplätze vorgesehen sind.