lokals als nicht störender Gewerbebetrieb erweisen sich damit als unzulässig. 5. Festlegung von Öffnungszeiten 5.1. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat, sofern die Öffnungszeiten des Eventlokals «gegenüber den üblichen in Wohn- und Gewerbezonen oder in Kernzonen gelegenen Gastgewerbebetrieben auf die Hälfte eingeschränkt werden, kann aufgrund der relativ bescheidenen Ausmasse des Eventlokals von einem nicht störenden und somit in der Wohnzone zulässigen Gewerbebe- 13 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang