Die Vorinstanz beschränkte sich mangels Angaben im Baugesuch darauf, sich aufgrund der Anzahl der geplanten Sitzplätze und der für die neue Nutzung beanspruchten Fläche, dem Einbau einer Küche und von Toilettenanlagen, ein Bild zu machen. Sie kam aufgrund dieser Plangrundlagen zum Schluss, «dass ein Restaurationsbetrieb mit Abgabe von Speisen und Getränken» geplant sei, der somit mit einem Quartierrestaurant vergleichbar sei (angefochtene Verfügung, Rz 3.2). Diese Beurteilung greift zu kurz: Es können zwar Vergleiche zwischen Quartierrestaurants und Eventlokals angestellt werden.