4.1. Die Rekurrentin kritisiert, es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass ein Quartierrestaurant in einer Wohnzone als nicht störendes Gewerbe betrachtet werden könne. Voraussetzung sei aber, dass das Restaurant vor allem einem Bedürfnis der Quartierbewohnerinnen und -bewohner entspreche oder es von ihnen besucht werde. Üblicherweise dürften solche Quartierrestaurants auch höchstens bis in die frühen Abendstunden ge- 12 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang