Dabei ist der Immissionsschutz zu berücksichtigen, und es ist zu prüfen, ob ein Betrieb nach Art, Funktion und Verkehrsaufkommen dem Wesen und den Grundzwecken der Wohnzonen entspricht (GVP 2000 Nr. 74, E. 5). Ein Gastwirtschaftsbetrieb ist in einer Wohnzone nach der funktionalen Betrachtungsweise erst dann zulässig, wenn er der Befriedigung täglicher Bedürfnisse der Wohnbevölkerung dient, wie Arztpraxen, Coiffeurläden, kleine Detailhandelsgeschäfte etc. (GVP 1999 Nr. 90 E. 4 c). Wohnzonen sind die Teile der Bauzonen, deren Nutzungszweck primär dem Wohnen gewidmet ist;