Da zur Frage des funktonalen Zusammenhangs in der Innerrhoder Praxis keine Referenzentscheide bestehen, zieht die Standeskommission hilfsweise die ausserkantonale Bewilligungspraxis bei. Demgemäss ist aufgrund einer abstrakten Prüfung zu beurteilen, ob das in Frage stehende Bauvorhaben in die Kategorie der in der jeweiligen Nutzungszone zulässigen Betriebe gehört. Dabei ist der Immissionsschutz zu berücksichtigen, und es ist zu prüfen, ob ein Betrieb nach Art, Funktion und Verkehrsaufkommen dem Wesen und den Grundzwecken der Wohnzonen entspricht (GVP 2000 Nr. 74, E. 5).