3.3. Der funktionale Zusammenhang wird für jene gewerblichen Einrichtungen bejaht, deren Betrieb der Befriedigung der täglichen Bedürfnisse der Quartierbewohnerinnen und - bewohner dient. Der hinreichende Bezug zum Wohnen ist in abstrakter Weise anhand der Eigenschaften des jeweiligen Betriebstyps und dem Charakter der fraglichen Wohnzone zu prüfen (Waldmann/Hänni, RPG-Kommentar, 2006, Art. 22 N 26). Da zur Frage des funktonalen Zusammenhangs in der Innerrhoder Praxis keine Referenzentscheide bestehen, zieht die Standeskommission hilfsweise die ausserkantonale Bewilligungspraxis bei.