1A.15/2004, 1P.61/2004 vom 13. Juli 2004, E. 3.2). Da aber insbesondere die Vorinstanz auf die funktionale Betrachtungsweise verweist (vgl. angefochtener Einspracheentscheid, E. 3.1), ist davon auszugehen, dass sie diese in ihrer Bewilligungspraxis pflegt. Diese Bewilligungspraxis wird von der Rekurrentin und vom Rekursgegner nicht angezweifelt. Die Standeskommission sieht unter diesen Umständen keinen Anlass, nicht auch von der Erforderlichkeit eines funktionalen Bezugs der gewerblichen Nutzung zur Wohnzone auszugehen.