3.2. Die Vorinstanz, die Rekurrentin und der Rekursgegner gehen alle davon aus, dass die Zonenkonformität auch im Kanton Appenzell I.Rh. mit der funktionalen Betrachtungsweise zu beurteilen ist. Das ist nicht zwingend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 11 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang