2.2. Zwischen den Parteien ist strittig, ob es sich beim geplanten Eventlokal um ein nicht störendes Gewerbe handelt. Ist es als störendes Gewerbe zu qualifizieren, ist die Baubewilligung zu verweigern. (…) Es ist deshalb zu prüfen, wie das Eventlokal einzustufen ist. 3. Funktionale Betrachtungsweise 3.1. Erlaubt eine Bauordnung in der Wohnzone lediglich nicht störende Gewerbe, entspricht es nach der Rechtsprechung den Zielen und dem Zweck des Raumplanungsgesetzes, wenn nur Gewerbe zugelassen werden, die dem täglichen Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner der Wohnzone dienen (sogenannte funktionale Betrachtungsweise, BGE 117 Ib 147, E. 5 b).