2.1. Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) setzt die Erteilung einer Baubewilligung voraus, dass die Baute dem Zweck der Nutzungszone entspricht. Das Baugrundstück liegt gemäss Zonenplan in der Wohnzone W2. Nach Art. 27 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG, GS 700.000) sind Wohnzonen für Wohnbauten und nicht störende Gewerbebetriebe bestimmt.