In Wohnzonen sind gemäss anerkannter Praxis höchstens nicht störende Gewerbebetriebe mit einem Bezug zum Quartier erlaubt. Das Störungspotential kann aus den geplanten Umbauten allein nicht abschliessend festgestellt werden. Zur Beurteilung der Zonenkonformität des Projekts sind verlässliche Angaben über die Öffnungszeiten des Betriebs und die anzubietenden Dienstleistungen erforderlich. Ohne diese Angaben lässt sich das Vorhaben nicht als nicht störender Betrieb einstufen. Solange dies aber nicht möglich ist, kann für das Projekt in der Wohnzone auch keine Baubewilligung erteilt werden.