Denn es wird nicht nur kein einziges Mitglied der mutmasslichen Erbengemeinschaft bezeichnet. Sondern es ist vor allem auch nicht erstellt, dass eine Erbengemeinschaft A.B. überhaupt existiert. Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn eine Person stirbt und mehrere Erbinnen und Erben hinterlässt. Es ist aber im vorliegenden Fall weder bekannt, ob A.B. gestorben ist, noch ob er Erbinnen und Erben hätte. Unter diesen Umständen kann auf den Rekurs der präsumtiven Erbengemeinschaft A.B. mangels Parteifähigkeit nicht eingetreten werden. (…)