Einzelne Mitglieder von Erbengemeinschaften können eine belastende Verfügung unter Umständen anfechten (Häner, am angeführten Ort). Geht man davon aus, dass die strittige Ablehnung des Auskunftsgesuchs eine belastende Verfügung war, würde es also für das Eintreten auf den Rekurs genügen, wenn ein einziges Mitglied der von Rechtsanwalt C.D. vertretenen Erbengemeinschaft A.B. sie angefochten hätte. Es kann aber offen bleiben, ob die Ablehnung eines Auskunftsgesuchs als belastend eingestuft werden muss. Denn es wird nicht nur kein einziges Mitglied der mutmasslichen Erbengemeinschaft bezeichnet.