Sie habe ihn deshalb weder beauftragen noch ermächtigen können, weshalb keine Vollmacht vorliege. Dass es Rechtsanwalt C.D. - wie er geltend macht (Rz 14 des Rekurses) - nicht möglich war, die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft zu ermitteln, und dass er nicht beauftragt und bevollmächtigt wurde, ändert aber nichts daran, dass der präsumtiven Erbengemeinschaft keine Rechts- und Parteifähigkeit zukommt und es daher an einer Prozessvoraussetzung fehlt.