Da unbekannt ist, wie sich die Erbengemeinschaft von A.B. zusammensetzen könnte, tritt Rechtsanwalt C.D. gezwungenermassen als selbsternannter Vertreter der notwendigen Streitgenossenschaft auf. Er legt indessen keine Vollmacht vor und begründet stattdessen (Rz 1 des Rekurses), er sei als Geschäftsführer ohne Auftrag für die präsumtive Erbengemeinschaft A.B. tätig. Sie habe ihn deshalb weder beauftragen noch ermächtigen können, weshalb keine Vollmacht vorliege.