2.3. Eine Erbengemeinschaft ist eine Gemeinschaft zur gesamten Hand. Als solche bildet sie eine Rechtsgemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die mangels Rechtsfähigkeit nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann (BGE 141 IV 380 E. 2.3.2 S. 384 f.). Sie ist deshalb zivilrechtlich nicht handlungsfähig und prozessrechtlich weder partei- noch 9 - 69 Geschäftsbericht 2020 – Anhang