Die Parteifähigkeit stellt die Möglichkeit dar, im Rechtsmittelverfahren als Partei aufzutreten. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (Häner, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St.Gallen, 2019, Art. 48 Rz. 5). 2.2. Rekurrentin des vorliegenden Verfahrens ist nach der Wortwahl ihres Rechtsvertreters die «präsumtive Erbengemeinschaft A.B.». Rechtsanwalt C.D. schrieb im Rekurs (Rz 6), «von der anonym zu haltenden Bank» sei er «mit der Nachforschung zur präsumtiven Erbengemeinschaft im (präsumtiven) Nachlass A.B. bevollmächtigt und beauftragt».