2.1. Zur Ergreifung eines Rechtmittels ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 37 lit. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 30. April 2000, VerwVG, GS 172.600). Diese Legitimation setzt implizit Partei- und Prozessfähigkeit voraus. Die Partei- und die Prozessfähigkeit richten sich nach dem Zivilrecht. Die Parteifähigkeit stellt die Möglichkeit dar, im Rechtsmittelverfahren als Partei aufzutreten.