Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind dann partei- und prozessfähig, wenn sie alle gemeinsam handeln oder ein von allen gemeinsam bestimmter Vertreter für die Gemeinschaft handelt. Solange jedoch die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft nicht bekannt ist, können die Mitglieder weder alle gemeinsam handeln noch gemeinsam einen Vertreter für die Erbengemeinschaft bestimmen. Eine mutmassliche Erbengemeinschaft ist daher weder rechts- noch parteifähig. (…) 2. Parteistellung und Prozessfähigkeit