Die Rodungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Garage auf den Standort im erweiterten Technikhaus angewiesen wäre. Die Rekurrentin hat aber keine Standortvarianten geprüft. Die Frage im Rodungsgesuch «Welche Varianten wurden geprüft» liess sie unbeantwortet. Von der umfassenden Abklärung von Alternativstandorten, die eine Rodungsbewilligung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraussetzt, kann daher im Fall der Rekurrentin nicht die Rede sein. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 486 vom 12. Mai 2020